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AGB s

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ATLANTIC GOLF TOURS GMBH

ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES

Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie der Atlantic Golf Tours GmbH den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Bitte beachten Sie, dass nach §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB die im Fernabsatz abgeschlossenen Pauschalreiseverträge über kein Widerrufsrecht verfügen. Es gelten die gesetzlichen Kündigungs- und Rücktrittsrechte. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsver-pflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine dahingehende, ausdrückliche Verpflich-tung durch gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung durch Atlantic Golf Tours GmbH (im Weiteren AGT genannt) zustande.

BEZAHLUNG

Bei Vertragsabschluss leisten Sie gegen Aushändigung der Reise- bestätigung und des Sicherungsscheines eine Anzahlung. Sie be- trägt 20% des Reisepreises. Zur Absicherung der Kundengelder hat die AGT eine Insolvenzversicherung bei R & V Allgemeine Ver-sicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Telefon 0611-5335859 abgeschlossen.

Der restliche Reisepreis wird fällig, wenn feststeht, dass Ihre Reise wie gebucht durchgeführt wird und die Reiseunterlagen Ihnen ver- abredungsgemäß zugesandt werden. Die Beträge für die Anzah-lung und Restzahlung sowie die Zahlungsziele ergeben sich aus Ihrer Reisebestätigung.

Leistet der Kunde die Anzahlung und oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungszielen, obwohl AGT zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzliche Informationspflicht erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist AGT berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß der Stornokostenregelung von AGT zu belasten.

PREIS- UND LEISTUNGSÄNDERUNG

Wir behalten uns vor, die mit der Buchung bestätigten Preise nachträglich aus sachlich berechtigten, erheblich und unvorher-sehbaren Gründen in dem Umfang zu ändern, wie diese Gründe das Ausmaß der vorgenommenen Preisänderung rechtfertigen, sofern zwischen dem Zugang der Reisebestätigung gegenüber dem Kunden und dem vereinbarten Reisetermin nicht mehr als 4 Wochen liegen. Wir sind verpflichtet die nachträglichen Ände-rungen des Reisepreises dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Eine Preiserhöhung kann nicht mehr ab dem 20. Tag vor Reiseantritt vorgenommen werden. Bei einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 8% ist der Kunde berechtigt, ohne Zah-lung eines Entgeltes vom Vertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von AGT gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, so gilt die Änderung als angenommen.

Entstehen AGT für die Durchführung der der geänderten Reise geringere Kosten, so ist dem Kunden der Differenzbetrag gem. § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

LEISTUNGEN

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung im Prospekt und/oder Home-page und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reise- bestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch AGT. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleis-tungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, so-weit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuch-ten Reise nicht beeinträchtigen. Aufgrund der Überlastung des internationalen Flugraums können Flugverspätungen im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden. Nimmt der Reisende einzelne Reise- leistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwin- genden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveran- stalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Auf- wendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstat-tung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenste-hen. Ein Rechtanspruch darauf besteht allerdings nur im Rahmen der Bestimmungen des Reisevertragsrechts.

NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung AGT bereit und in der Lage gewesen ist, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. AGT wird sich um die Erstattung der eingesparten Aufwendungen durch den Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

HINWEISE FÜR EINGESCHRÄNKT MOBILE PERSONEN

Gemäß EU Verordnung vom 01.07.2018 weisen wir darauf hin, dass es sich bei den Reisen von AGT vorwiegend um Reisen mit sportlichen Komponenten handelt und diese daher für einge-schränkt mobile Personen nur bedingt geeignet sind. Einge-schränkt mobile Personen setzen sich bitte möglichst vor Reiseab-schluss, spätestens jedoch 1 Woche nach Reiseabschluss mit AGT in Verbindung zwecks Ausmaß der Einschränkung und Eignung der Reise.

STORNOKOSTEN/STANDARDGEBÜHREN FÜR PAUSCHALREISEN

Bis zum 30. Tage vor Reisebeginn 30%

Vom 29.-22. Tag vor Reisebeginn 35%

Vom 21.-15. Tag vor Reisebeginn 40%

Vom 14.-08. Tag vor Reisebeginn 60%

Vom 07.-03. Tag vor Reisebeginn 75%

Ab 2 Tage vor Reiseantritt 90%

Nichtantritt 95% des Reisepreises.

Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind.

Ist AGT infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, so ist dies unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

LAST MINUTE

Nach Buchungsauftrag erheben wir eine Stornogebühr von 100% des Flugpreises.

Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzu-weisen, dass ihm kein oder ein geringer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Bis zum Reisebeginn können Sie eine Ersatzperson für sich bestellen. Der beabsichtigte Wechsel ist dem Reiseveranstalter anzuzeigen, der dem Wechsel in der Person widersprechen kann, wenn die Ersatzperson den beson-deren Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vor-schriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Bei einem Wechsel der Person des Reisenden sind wir berechtigt, einen pauschalierten Ersatz der gesetzlichen Mehrkosten in Höhe von € 100 zu verlangen, wenn nicht im Einzelfall von Ihnen zu tragende höhere Umbuchungskosten nachgewiesen werden.

RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH DEN REISEVERANSTALTER

Der Reiseveranstalter kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündi-gen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die so- fortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Tritt der Reise- veranstalter berechtigterweise zurück oder kündigt er, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in An-spruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträgen.

UMBUCHUNG

Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderung hinsichtlich des Reiseziels, des Reisetermins, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, Kann AGT eine Umbuchungsgebühr pro Kunden verlangen. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt die Umbuchungsgebühr € 100 pro Umbuchungsvorgang und Kunde.

Unter Umständen, die schriftlich von AGT mitzuteilen sind, können Umbuchungswünsche des Kunden, sofern eine Durchführung, überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Stornobedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

HAFTUNG DES REISEVERANSTALTERS

Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

  1. a.) Die gewissenhafte Reisevorbereitung;

  2. b.) Die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;

  3. c.) Die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung;

  4. d.) Die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.

 

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AGT für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrau-ten Personen. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Rei- senden hierfür ein entsprechender Beförderungsnachweis ausge- stellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung aus- drücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unter- nehmen, auf die der Reisende ausführlich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN, DIE NICHT UNERHEBLICH SIND

Abhilfe: Wird eine Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Ab-hilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleiche oder höherwertige Ersatzleistung er- bringt.

KÜNDIGUNG DES VERTRAGES

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist trotz Aufforderung keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durchschriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichti- gem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn Abhilfe un- möglich ist oder von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.

MINDERUNG DES REISEPREISES

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zurzeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

SCHADENERSATZ

Sofern der Reiseveranstalter einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt kann der Reisende Schadenersatz verlangen.

BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters bei Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers der Gesundheit resultieren ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

  1. a.) Soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob Fahrlässig herbeigeführt wird oder

  2. b.) Soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

 

Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprü- che aus unerlaubter Handlung, die nicht auf den Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4.100 Euro; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschaden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Die Haftungshöchstsumme gelten jeweils je Reisenden und Reise. Der Reiseveranstalter haftet für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekenn- zeichnet werden. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reisever-anstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als auf-grund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungs- träger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein An-spruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge in die USA und Kanada). Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperver- letzung sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach dem für diese geltenden Bestimmungen.

MITWIRKUNGSPFLICHT DES REISENDEN

Der Reisende hat AGT zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen nicht innerhalb der von AGT mitgeteilten Frist erhält. Jeder Reisende hat bei einer auftretenden Leistungsstörung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eine Schadensminde- rungspflicht. Er ist besonders verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich AGT zur Kenntnis zu geben. Kommt er schuldhaft der Anzeigepflicht von Mängeln nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu. Will der Reisende/Kunde wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach §651l BGB kündigen, hat er AGT zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von AGT verweigert wird oder die sofortige Abhilfe notwendig ist.

Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen:

Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverspätungen, Gepäckverlust und Gepäckbeschädigungen im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und AGT können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige bist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tage und bei Verspätungen binnen 21 Tage nach Aushändigung, zu erstatten. Zusätzlich ist bei Verspätung, Verlust, Beschädigung oder Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich AGT zu informieren. Dies entbindet den Reisenden nicht davon die Schadensanzeige, wie oben beschrieben, an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu stellen.

Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung:

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb von zwei Jahren nach vertraglich vorherge -sehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter schriftlich geltend zu machen, es sei denn, er ist ohne eigenes Verschulden davon verhindert worden. Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründende Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

PASS, VISA, ZOLL, DEVISEN UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN

AGT informiert den Kunden/Reisenden über allgemeine Visa- & Passerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen zur Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren Änderungen vor Reiseantritt. Der Reisende/Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführender behördlichen notwendiger Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- & Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, z.B. die Zahlung von Stornokosten oder Umbuchungskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn AGT nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

BESONDERHEITEN BEI GRUPPENREISEN

AGT wird dem Auftraggeber, sofern dieser das wünscht, ein Anmeldeformular für eine geschlossene Gruppenreise zur Verfügung stellen. Sofern sich die Teilnehmer direkt bei AGT anmelden, setzt AGT den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis.

AGT haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, egal welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von AGT – zusätzlich zu den von AGT angebotenen Leistungen organisiert, angeboten durchgeführt und/oder den Teilnehmern zur Verfügung gestellt werden.

AGT haftet nicht für Änderungen vertraglicher Leistungen durch den Auftraggeber vor, während und nach der Reise, die nicht mit AGT abgestimmt sind.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt Mängelanzeigen von Teilnehmer aufzunehmen oder anzuerkennen.

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